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Wortlaut des § 263 StGB

Entstehungsgeschichte des § 263 StGB

Prüfungsschema (Überblick)

Prüfungsschema (Details)

Allgemeines zu § 263 StGB

Struktur des § 263 StGB

Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

Normalfall

Betrugsarten / Fallgruppen

Regelbeispiele des § 263 III StGB

Qualifikaiton des § 263 V StGB

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Struktur des § 263 StGB:

 

Abs. 1:

- Tatbestandsmäßigkeit des Grunddelikts

- Strafrahmen des Grunddelikts

Abs. 2:

Zweck:
Das Grunddelikt (Abs. 1) ist ein Vergehen (vgl. die Legaldefinition des § 12 Abs. 2 StGB). Die Versuchsstrafbarkeit von Vergehen muss im Gegensatz zu versuchten Verbrechen ausdrücklich im Gesetz bestimmt sein, § 23 I StGB.

Abs. 3:

- Satz 1: Strafrahmensverschiebung in besonders schweren Fällen

- Satz 2: Regelbeispiele

Abs. 4:

- i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB: bei einem geringen Vermögensschaden (bis zu ca. 50 €) scheidet ein besonders schwerer Fall aus (Anmerkung: schlecht formulierte Verweisung!)

- i.V.m. § 247 StGB: (absolutes) Antragserfordernis beim Haus- und Familienbetrug

- i.V.m. § 248a StGB: (relatives) Antragserfordernis bei einem geringen Vermögensschaden (bis zu ca. 50 €)

- Abs. 4 ist nicht auf die Qualifikation des Abs. 5 anwendbar!

Abs. 5:

- Verbrechensqualifikation des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

- Strafrahmen

- Strafrahmensverschiebung für einen minder schweren Fall (hat keinen Einfluss auf die Verbrechensqualität, siehe § 12 Abs. 3 StGB)

Abs. 6:

- i.V.m. § 68 Abs. 1 StGB: ab einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht daneben Führungsaufsicht anordnen

Abs. 7:

- eine Anwendung des § 43a StGB ist wegen dessen Nichtigkeit nicht mehr möglich (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 20.03.2002 – 2 BvR 794/95 – (BGBl. I S. 1340))

- § 73d StGB (erweiterter Verfall) ist bei bandenmäßiger (Satz 1) oder gewerbsmäßiger (Satz 2) Begehung anzuwenden