Struktur des § 263 StGB:
Abs. 1:
- Tatbestandsmäßigkeit des Grunddelikts
- Strafrahmen des Grunddelikts
Abs. 2:
Zweck:
Das Grunddelikt (Abs. 1) ist ein Vergehen (vgl. die Legaldefinition des § 12 Abs. 2 StGB). Die Versuchsstrafbarkeit von Vergehen muss im Gegensatz zu versuchten Verbrechen ausdrücklich im Gesetz bestimmt sein, § 23 I StGB.
Abs. 3:
- Satz 1: Strafrahmensverschiebung in besonders schweren Fällen
- Satz 2: Regelbeispiele
Abs. 4:
- i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB: bei einem geringen Vermögensschaden (bis zu ca. 50 €) scheidet ein besonders schwerer Fall aus (Anmerkung: schlecht formulierte Verweisung!)
- i.V.m. § 247 StGB: (absolutes) Antragserfordernis beim Haus- und Familienbetrug
- i.V.m. § 248a StGB: (relatives) Antragserfordernis bei einem geringen Vermögensschaden (bis zu ca. 50 €)
- Abs. 4 ist nicht auf die Qualifikation des Abs. 5 anwendbar!
Abs. 5:
- Verbrechensqualifikation des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
- Strafrahmen
- Strafrahmensverschiebung für einen minder schweren Fall (hat keinen Einfluss auf die Verbrechensqualität, siehe § 12 Abs. 3 StGB)
Abs. 6:
- i.V.m. § 68 Abs. 1 StGB: ab einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht daneben Führungsaufsicht anordnen
Abs. 7:
- eine Anwendung des § 43a StGB ist wegen dessen Nichtigkeit nicht mehr möglich (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 20.03.2002 – 2 BvR 794/95 – (BGBl. I S. 1340))
- § 73d StGB (erweiterter Verfall) ist bei bandenmäßiger (Satz 1) oder gewerbsmäßiger (Satz 2) Begehung anzuwenden
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