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Wortlaut des § 263 StGB

Entstehungsgeschichte des § 263 StGB

Prüfungsschema (Überblick)

Prüfungsschema (Details)

Allgemeines zu § 263 StGB

Struktur des § 263 StGB

Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

Normalfall

Betrugsarten / Fallgruppen

Regelbeispiele des § 263 III StGB

Qualifikaiton des § 263 V StGB

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Prüfungsschema des § 263 StGB (Details):

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I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täuschung

Umstritten ist, ob Betrug durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden kann.

b) dadurch Irrtum

Problematisch ist, ob ein Irrtum des Getäuschten auch dann vorliegt, wenn dieser Zweifel an der Wahrheit der vorgespiegelten Tatsachen hat.

c) dadurch Vermögensverfügung

Hier kann die Abgrenzung zwischen
-
Sachbetrug und Trickdiebstahl (Stichwort: Exklusivitätsverhältnis zwischen Diebstahl und Betrug)
und
- Dreiecksbetrug und Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
problematisch sein.

d) dadurch Vermögensschaden

Umstritten ist, wie der Begriff des "Vermögens" auszulegen ist.

Problematisch ist, ob trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs des Getäuschten ein Schaden bei diesem vorliegt, wenn der Täuschende die Sache durch eine Straftat erlangt hat, die für den ursprünglichen Eigentümer kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I BGB darstellt.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht

aa) Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht
bb) Stoffgleichheit
cc) Vorsatz bezüglich der Stoffgleichheit
dd) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung
ee) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung
- § 263 III, IV Var. 1

V. Strafantrag
- § 263 IV i.V.m. §§ 247, 248

VI. Qualifikation, § 263 V