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Wortlaut des § 263 StGB
Entstehungsgeschichte des § 263 StGB
Prüfungsschema (Überblick)
Prüfungsschema (Details)
Allgemeines zu § 263 StGB
Struktur des § 263 StGB
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
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Wichtige Gerichtsentscheidungen
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Prüfungsschema des § 263 StGB (Details):
Diese Seite befindet sich im Aufbau!
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
Umstritten ist, ob Betrug durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden kann.
b) dadurch Irrtum
Problematisch ist, ob ein Irrtum des Getäuschten auch dann vorliegt, wenn dieser Zweifel an der Wahrheit der vorgespiegelten Tatsachen hat.
c) dadurch Vermögensverfügung
Hier kann die Abgrenzung zwischen
- Sachbetrug und Trickdiebstahl (Stichwort: Exklusivitätsverhältnis zwischen Diebstahl und Betrug)
und
- Dreiecksbetrug und Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
problematisch sein.
d) dadurch Vermögensschaden
Umstritten ist, wie der Begriff des "Vermögens" auszulegen ist.
Problematisch ist, ob trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs des Getäuschten ein Schaden bei diesem vorliegt, wenn der Täuschende die Sache durch eine Straftat erlangt hat, die für den ursprünglichen Eigentümer kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I BGB darstellt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
aa) Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht
bb) Stoffgleichheit
cc) Vorsatz bezüglich der Stoffgleichheit
dd) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung
ee) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
- § 263 III, IV Var. 1
V. Strafantrag
- § 263 IV i.V.m. §§ 247, 248
VI. Qualifikation, § 263 V
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