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Wortlaut des § 263 StGB

Entstehungsgeschichte des § 263 StGB

Prüfungsschema (Überblick)

Prüfungsschema (Details)

Allgemeines zu § 263 StGB

Struktur des § 263 StGB

Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

Normalfall

Betrugsarten / Fallgruppen

Regelbeispiele des § 263 III StGB

Qualifikaiton des § 263 V StGB

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Betrugsarten / Fallgruppen:

Übersicht:

a) Betrugsarten innerhalb des § 263 StGB

- Abrechnungsbetrug
- Anstellungsbetrug
- Ausschreibungsbetrug
- BAföG-Betrug
- Bettelbetrug
- Dirnenbetrug
- Dreiecksbetrug
- Eingehungsbetrug + Unterarten
- Erfüllungsbetrug
- Freierbetrug
- Heiratsschwindel
- Komplizenbetrug
- Parteienbetrug
- Preisgestaltungsbetrug
- Provisionsbetrug
- Prozessbetrug
- Sachbetrug
- Scheckbetrug
- Schenkungsbetrug
- Selbsthilfebetrug
- Sicherungsbetrug
- Spendenbetrug
- Submissionsbetrug
- Wettbetrug
- Zechprellerei

b) Betrugsarten außerhalb des § 263 StGB

- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
- Kreditbetrug (§ 265b StGB)

 

a) Betrugsarten innerhalb des § 263 StGB:

-Abrechungsbetrug

Fallkonstellation:
Ein (Kassen)Artz rechnet bei der Krankenkasse eine Leistung ab, die er nicht erbracht hat.

- Anstellungsbetrug

Fallkonstellation:
Jemand erlangt durch Täuschung eine Anstellung, indem er z.B. falsche Angaben zu seiner Person macht. (Spezialfall des Eingehungsbetruges)

Unproblematisch:
Erbringt der Arbeitnehmer/Beamte nicht die Leistung, die man von ihm fälschlicherweise auf Grund seiner Täuschung erwarten konnte, liegt ein Vermögensschaden vor.

Rechtliche Problematik:
Liegt ein Vermögensschaden vor oder genügt auch eine konkrete Vermögensgefährdung, wenn die erbrachte Arbeitsleistung den Erwartungen genügt und dem Wert der Vergütung entspricht?
a) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse:
Grundsatz: erbringt der Angestellte eine Leistung, die dem Wert der Vergütung entspricht, liegt kein Schaden vor.
Ausnahme: die Höhe der Vergütung besteht gerade auf Grund der Tatsachen, über die der Angestellte getäuscht hat (z.B. besondere Vertrauensstellung oder besonders hohe Bewertung einer speziellen Ausbildung).
b) Erschleichung einer Beamtenstellung:
Grundsatz: erbringt der Beamte die erwartete Leistung, liegt kein Schaden vor.
Ausnahme: Täuschung über Ernennungsvoraussetzungen oder Persönlicheitsmängel, die eine Einstellung unmöglich gemacht hätten (str.).
c) Verschweigen von Vorstrafen, die sich gegen das Vermögen richteten, obwohl gerade diese Information dem Arbeitgeber auf Grund der zu vergebenden Stelle sehr wichtig ist:
1.A.: eine konkrete Vermögensgefährdung genügt für die Bejahrung eines Vermögensschadens (Rspr.)
2.A.: nur wenn der vorbestrafte Angestellte seine Position ausnutzt und dadurch ein tatsächlicher Schaden entsteht, liegt ein Vermögensschaden vor (h.L.)

- Ausschreibungsbetrug

Fallkonstellation:
Mehrere Unternehmen "bewerben" sich bei einer Submission. Die Bewerber haben untereinander ausgemacht, wer den Auftrag erhalten soll, also wer von ihnen das günstigste Angebot machen wird (sog. Submissionsabsprache). Der Unternehmer, dem der Zuschlag demnach erteilt wird, verspricht den anderen im Gegenzug Ausgleichszahlungen. Diese Ausgleichszahlungen sind aber in dem "günstigtsen" Angebot regelmäßig schon mit einkalkuliert.

Unproblematisch:
- Strafbarkeit nach § 298 StGB
- Täuschungshandlung: Vorspiegelung eines echten Wettbewerbs (vgl. auch § 1 GWB)

Rechtliche Probleme:
1.Liegt ein Vermögensschaden vor?
a) Mögliche Lösungsansätze
- Vergleich mit einem "angemessenen" Preis
- Verlust einer vermögenswerten Exspektanz (Erwerbsaussicht)
- schadensgleiche Vermögensgefährdung
- wirtschaftliche Zweckverfehlung
b) Lösung des BGH
Ob ein Schaden vorliegt, ergibt sich aus einenm Vergleich zwischen dem abgesprochenen Preis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis, also dem Preis der ohne Absprache voraussichtlich entstanden wäre. Ein Schadne liegt jedenfalls vor, wenn Ausgleichszahlungen für die anderen Bewerber in dem angenommenen Angebot einkalkuliert sind.

2. Konkurrenzverhältnis zwischen § 263 StGB und § 298 StGB
1.A.: § 298 StGB ist subsidiär zu § 263 StGB
2.A.: § 298 StGB ist lex specialis zu § 263 StGB
3.A.: § 298 StGB steht zu § 263 in Tateinheit (§ 52 StGB) (h.A.)

- BAföG-Betrug

Fallkonstellation:
Ein BAföG-Empfänger gibt vorhandenes Vermögen im Antragsformular nicht an (Verstoß gegen § 60 I SGB I) und erhält daraufhin unberechtigte Zahlungen von der BAföG-Behörde.

Rechtliche Problematik :
Das Verhältnis zwischen § 263 StGB und § 58 I Nr. 1 BAföG ist umstritten. Fraglich ist, ob § 21 I 1 OWiG anwendbar ist.
1.A.: § 58 I Nr. 1 BAföG ist lex specialis zu § 263 StGB
Begründung:
Mit § 58 I Nr. 1 BAföG hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, diesen sehr speziellen Sachverhalt abschließend und vorrangig durch diese Norm regeln zu wollen.
2.A.: § 263 StGB wird nicht verdrängt, § 21 I 1 OWiG ist also anwendbar (h.M.)
Argumente:
- Der Betrugstatbestand setzt im Vergelich zu der Ordnungswidrigkeit weitere Tatbestandsmerkmale voraus. Dies spricht für die Spezialität des § 263 StGB.
- Betrug ist ein Erfolgsdelikt. § 58 I Nr. 1 BAföG ist demgegenüber nur ein Tätigkeits- bzw. Gefährdungsdelikt. Betreffen ein Gefährdungsdelikt und ein Erfolgsdelikt dasselbe Rechtsgut, tritt i.d.R. das Gefährdungsdelikt zurück.

- Bettelbetrug

Fallkonstellation:
Ein Bettler täuscht über Tatsachen (z.B. durch vorspiegeln einer Krankheit). Daraufhin gibt ein Passant dem Bettler Geld.

Rechtliche Problematik :
Fraglich ist, ob ein Vermögensschaden vorliegt, da der Verfügende wusste, dass er für seine Gabe keine Gegenleistung erhält (sog. bewusste Selbstschädigung).
1.A.: Vermögensschaden auch bei bewusster Selbstschädigung gegeben
2.A.: Zweckverfehlungslehre (h.L.)
Inhalt:
Wird der mit der Vermögensverfügung verbundene Zweck in Bezug auf seinen sozialen Sinn durch die Täuschung verfehlt, entspricht dies einer unbewussten Selbstschädigung und stellt somit einen Vermögensschaden dar.
Argument:
Der mit der Vermögensverfügung verfolgte soziale Zweck stellt die "Gegenleistung" dar.

Anmerkung: Der Meinungssteit wird entscheidungsbedürftig, wenn der Täuschende nur über die konkrete Verwendung täuscht, die tatsächliche Verwendung aber dennoch dem vom Verfügenden verfolgten sozialen Zweck entspricht.

- Dirnenbetrug

- Dreiecksbetrug

- Eingehungsbetrug

+ Unterarten

- Erfüllungsbetrug

- Freierbetrug

- Heiratsschwindel

- Kapitalanlagebetrug

- Komplizenbetrug

- Kreditbetrug

- Parteienbetrug

- Preisgestaltungsbetrug

- Provisionsbetrug

- Prozessbetrug

- Sachbetrug

- Scheckbetrug

- Schenkungsbetrug

- Selbsthilfebetrug

- Sicherungsbetrug

- Spendenbetrug

- Submissionsbetrug

= Ausschreibungsbetrug (s. oben)

- Subventionsbetrug

- Wettbetrug

- Zechprellerei

 

Abgrenzungen:

- zu Diebstahl

- zu Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

Bekannte Fälle:

- Anprobefall

- Melkmaschinenfall

- SB-Tankstelle

- Spätwette

- Wechselgeldfalle

b) Betrugsarten außerhalb des § 263 StGB:

- Computerbetrug, § 263a StGB