|
Startseite
Wortlaut des § 263 StGB
Entstehungsgeschichte des § 263 StGB
Prüfungsschema (Überblick)
Prüfungsschema (Details)
Allgemeines zu § 263 StGB
Struktur des § 263 StGB
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Normalfall
Betrugsarten / Fallgruppen
Regelbeispiele des § 263 III StGB
Qualifikaiton des § 263 V StGB
Wichtige Gerichtsentscheidungen
|
Allgemeines zu § 263 StGB:
Stellung im StGB: Besonderer Teil, 22. Abschnitt (Betrug und Untreue)
Geschütztes Rechtsgut: Vermögen
Betrugsopfer: nur der Vermögensgeschädigte, also nicht zwingend der Getäuschte bzw. Verfügende
Deliktstyp:
- verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt
- Selbstschädigungsdelikt (Gegensatz: Fremdschädigungsdelikt, z.B. Diebstahl (§ 242 StGB)
Grund: das ungeschriebene Merkmal der Vermögensverfügung
Kritik: beim Dreiecksbetrug verfügt nicht der Geschädigte über das Vermögen!
- erfolgskupiertes Delikt
- Kommunikationsdelikt (Grund: das Opfer (ein Mensch) wird getäuscht)
|