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Wortlaut des § 263 StGB
Entstehungsgeschichte des § 263 StGB
Prüfungsschema (Überblick)
Prüfungsschema (Details)
Allgemeines zu § 263 StGB
Struktur des § 263 StGB
Objektiver Tatbestand
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Wichtige Gerichtsentscheidungen
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Die Entstehungsgeschichte des § 263 StGB
1. Römisches Recht
Im Römischen Recht gab es keinen, dem heutigen § 263 StGB vergleichbaren Straftatbestand. Ob es einen ähnlichen Tatbestand gab, ist umstritten. Zumindest wird man sagen können, dass die Leitgedanken der Betrugs- und Untreuetatbestände sich bis ins römische Recht zurückverfolgen lassen.
2. § 241 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851
Die erste Kodifizierung, eines dem § 263 StGB prinzipiell entsprechenden Straftatbestandes, ist § 241 PrStGB. Diese Strafnorm, die durch den französischen Code Pénal von 1810 beeinflusst wurde, lautete wie folgt:
Wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unterdrücken wahrer Thatsachen einen Irrtum erregt, begeht einen Betrug.
3. Reichsstrafgesetzbuch von 1871
Nach der Gründung des Deutschen Reiches am 18. Januar 1871 wurde der Betrugstatbestand des § 241 PrStGB in das deutsche Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 mit folgendem Wortlaut sinngemäß übernommen:
Wird in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen.
4. Gesetz vom 26. Mai 1933
Mit dem Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295) wurde Abs. 4 in § 263 eingefügt, der folgenden Wortlaut hatte:
In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen besonders großen Schaden zur Folge gehabt oder der Täter besonders arglistig gehandelt hat.
Heute sind besonders schwerer Fälle § 263 Abs. 3 StGB geregelt.
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