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Entstehungsgeschichte des § 263 StGB Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Normalfall Regelbeispiele des § 263 III StGB Qualifikaiton des § 263 V StGB Wichtige Gerichtsentscheidungen |
Wortlaut des § 935 BGB:
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
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