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Wortlaut des § 263 StGB

Entstehungsgeschichte des § 263 StGB

Prüfungsschema (Überblick)

Prüfungsschema (Details)

Allgemeines zu § 263 StGB

Struktur des § 263 StGB

Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

Normalfall

Betrugsarten / Fallgruppen

Regelbeispiele des § 263 III StGB

Qualifikaiton des § 263 V StGB

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Wortlaut des § 23 StGB:

 

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).