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Entstehungsgeschichte des § 263 StGB Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Normalfall Regelbeispiele des § 263 III StGB Qualifikaiton des § 263 V StGB Wichtige Gerichtsentscheidungen |
Wortlaut des § 13 StGB:
§ 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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