Links | Impressum

Startseite

Wortlaut des § 263 StGB

Entstehungsgeschichte des § 263 StGB

Prüfungsschema (Überblick)

Prüfungsschema (Details)

Allgemeines zu § 263 StGB

Struktur des § 263 StGB

Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

Normalfall

Betrugsarten / Fallgruppen

Regelbeispiele des § 263 III StGB

Qualifikaiton des § 263 V StGB

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Wortlaut des § 13 StGB:

 

§ 13 Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.